Kunden mit erdgas­betriebenen KWK-Anlagen müssen im Zusammenhang mit der Wärme­preis­bremse eine Meldefrist beachten.

Letztverbraucher, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, sind nach § 3 Abs. 1 S.5 und § 6 Abs. 1 S. 5 EWPBG nicht für eine Entlastung anspruchsberechtigt und müssen den Lieferanten darüber unverzüglich informieren. Kommerzieller Betrieb bedeutet laut der Gesetzesbegründung, dass der Letztverbraucher, den aus dem gelieferten Erdgas gewonnenen Strom oder Wärme an Dritte veräußert.

Ausgenommen davon sind allerdings Anlagen zur „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) nach § 2 Nr. 13 und 14 KWKG. Betreiben Sie an einer von uns belieferten Entnahmestelle eine solche Anlage, dann teilen Sie uns unverzüglich die nach § 10 Abs. 4 EWPBG ermittelten Mengen unter Angabe der Kundennummer und Marktlokations-ID (Erdgas) mit. Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die gemeldeten Mengen vom Entlastungskontingent abzuziehen.
Konkret müssen aus der entlastungsfähigen Jahresverbrauchsmenge Erdgasmengen herausgerechnet werden, die auf die Erzeugung entfallen von

  • Kondensationsstrom, wobei der Kondensationsstrom gemessen in Kilowattstunden mit dem Faktor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist
  • KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und
  • KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostromerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nettostromerzeugung entfällt.

Zur Meldung aller Angaben füllen Sie bitte das hier verlinkte Dokument aus. Haben Sie das Dokument vollständig ausgefüllt senden Sie es bitte an: energiepreisbremse@rheinenergie.com.

Hinweis: Auch im Fall der Nichtnutzung von Kondensationsstrom und Nichtveräußerung von KWK-Wärme und -Strom ist eine Nullmeldung zur Wahrung des Entlastungsanspruchs abzugeben. Bei Nichtbeachtung der Gesetzesvorgabe droht eine Reduktion der entlastungsfähigen Jahresverbrauchsmenge auf Null (§ 10 Abs. 4 S. 5 EWPBG).