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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als Ihr Energielieferant weisen wir daher ab Januar 2023 die Kosten für CO2 auf Ihrer Rechnung aus.
Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.
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Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt.
Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.
Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten. Mieter und Vermieter tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Vertragsautonomie kann, wenn eine andere Aufteilung gewünscht ist, ein Ausgleich beispielsweise über die Mietkosten vereinbart werden. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Die hälftige Kostentragungspflicht wird dann ersetzt.
Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden sie auf den Detailseiten für Erdgas, jeweils unter den Gesamtkosten. Es werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.
Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
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