Die Bundesregierung hat die Soforthilfe Dezember beschlossen, um Verbraucherinnen und Verbraucher bei den hohen Gaskosten zu entlasten. Sie dient zur Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Diese greift ab März 2023 und gilt rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Privatkunden und kleinere und mittlere Gewerbekunden mit einem sogenannten Standardlastprofil erhalten die Soforthilfe Dezember automatisch. Einige anspruchsberechtige Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) müssen uns diesen Anspruch mitteilen, um zu profitieren. Zugelassene Krankenhäuser sind nicht anspruchsberechtigt. Sie sollen separat entlastet werden. Kundinnen und Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen, sind ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.
Im Dezember buchen wir Ihren Abschlag für Gas nicht ab. Stattdessen ermitteln wir auf der Basis Ihres Verbrauchs eine Gutschrift, die wir mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnen. Sie brauchen sich um nichts kümmern.
Wenn Sie noch selbst überweisen, z. B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie die Zahlung für Gas im Dezember einmalig aussetzen. Falls Sie doch zahlen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.
Falls Sie neben Gas auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, finden Sie den Anteil für Gas am einfachsten im OnlineService. Alternativ in Ihrer letzten Rechnung, in der Vertragsbestätigung oder im Preisinformationsschreiben aus August.
Wenn Sie per SEPA-Lastschrift Ihre Abschläge zahlen, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch.
Wenn Sie noch selbst überweisen, z. B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie die Zahlung für Gas im Dezember einmalig aussetzen. Falls Sie doch zahlen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.
Falls Sie neben Gas auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, finden Sie den Anteil für Gas am einfachsten im OnlineService.
In unserem HilfeCenter finden Sie weitere Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat. Damit läuft zukünftig alles automatisch.
Falls Sie den Abschlag bereits gezahlt haben, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.
Ein Beispiel: Sie zahlen im Monat 200 Euro Abschlag für Gas. Sie haben alle zwölf Abschläge gezahlt und eine Soforthilfe über z. B. 300 Euro erhalten. Dann werden in der nächsten Jahresabrechnung 2.700 Euro vom Rechnungsbetrag abgezogen.
Wenn Sie den Dezemberabschlag nicht gezahlt haben, werden die Soforthilfe und insgesamt elf Abschläge, also 2.500 Euro vom Rechnungsbetrag abgezogen.
Die Berechnung der Soforthilfe wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Die BELKAW hat darauf keinen Einfluss.
Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.
Sie wird aus einem 1/12 des für September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, den im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet.
Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.
Sie wird aus einem 1/12 des für September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, den im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet.
Ihr Abschlag kann davon aus verschiedenen Gründen abweichen, u. a.:
• Die Abschläge wurden im Rahmen der Preisanpassung zum 1.10.2022 pauschal an die neuen Preise ab 1.10.2022 angepasst.
• Sie haben selbst Ihren Abschlag zwischendurch angepasst.
• Die Abschläge sind noch auf Basis Ihrer letzten Rechnung oder Ihrer Vertragsbestätigung berechnet worden und es hat zwischendurch keine Anpassung an neue Preise stattgefunden.
Wenn Sie keinen direkten Vertrag für Gas mit uns haben, läuft die Entlastung über Ihren Vermieter. Dieser erhält von uns die Soforthilfe. Er gibt diese Soforthilfe dann über die kommende Betriebskostenabrechnung an Sie weiter. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
Die finanziellen Mittel kommen von Bund und Ländern.
Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste, jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.
Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Gaspreisbremse auf 80 % Ihres Vorjahresverbrauches gedeckelt sein wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen. Das bedeutet: Je weniger Gas Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.
Kundinnen und Kunden mit einem jährlichen Gasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden erhalten ab 1. März 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet: Der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt.
Für Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023. Im März 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar und März) gutgeschrieben.
Ja, die Preisbremse wird bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags berücksichtigt. Wir werden Ihre Abschläge zum 1. März 2023 anpassen. Die genaue Höhe Ihres monatlichen Abschlags werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Sie müssen Ihre Abschläge also nicht selbst anpassen.
Um von der Gaspreisbremse zu profitieren, müssen Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.
Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Die Bundesregierung hatte geplant, zum 1.10.2022 die Gasbeschaffungsumlage einzuführen. Mit der Gasbeschaffungsumlage sollten die Mehrkosten, die bei den Gasimporteuren aufgrund von Lieferausfällen eintreten, auf alle Gaskunden verteilt werden.
Am 29.9.2022 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Gasbeschaffungsumlage doch nicht eingeführt wird.
Alle weiteren Umlagen, z. B. die zum 1.11.2022 eingeführte Gasspeicherumlage bleiben bestehen.
Zum Zeitpunkt der Preisanpassung sollte die Gasbeschaffungsumlage im Rahmen einer Verordnung zum 1.10.2022 in Kraft treten. Die Anpassung erfolgte nach damals geltendem Recht. Die Bundesregierung hat erst am 29.9.2022 bekanntgegeben, dass die Gasbeschaffungsumlage nicht eingeführt werden soll.
Wir haben die Gasbeschaffungsumlage noch gar nicht abgerechnet. Wir werden auch ab dem 1.11.2022 ohne die Gasbeschaffungsumlage abrechnen.
Die Preisanpassung zum 1.11.2022 erfolgte nach damals geltendem Recht. Es ist daher keine neue Preisinformation erforderlich. Lediglich der Anteil der Gasbeschaffungsumlage wird ab 1.11.2022 nicht in Rechnung gestellt. Die Gasbeschaffungsumlage betrug 2,88 Cent pro Kilowattstunde brutto (2,419 Cent pro Kilowattstunde netto). Ihr Arbeitspreis reduziert sich entsprechend.
Sie finden die ab 1.11.2022 gültigen Preise direkt im OnlineService in der Vertragsübersicht sowie in unseren Preisblättern.
Es gilt das Gleiche wir bei allen anderen Tarifen. Die Gasbeschaffungsumlage wird Ihnen ab dem 1.11.2022 nicht berechnet. Ihr Arbeitspreis zum 1.11.2022 reduziert sich entsprechend um 2,88 Cent pro Kilowattstunde brutto (2,419 Cent pro Kilowattstunde netto).
Die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,07 Cent pro Kilowattstunde brutto (0,059 Cent pro Kilowattstunde netto) wird ab 1.11.2022 abgerechnet.
Sie finden die ab 1.11.2022 gültigen Preise direkt im OnlineService in der Vertragsübersicht.
Folgende Umlagen bleiben zum 1.11.2022 bestehen:
Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage deckt den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlage wird grundsätzlich einmal pro Jahr zum 1.10. angepasst. Die Bilanzierungsumlage, auch Regel- und Ausgleichsumlage genannt, setzt sich aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- und Gasverkäufen zusammen, also aus der Differenz zwischen Ein- und Ausspeisung in das Gasnetz. Die Bilanzierungsumlage beträgt 0,57 Cent netto pro Kilowattstunde ab dem 1.10.2022.
Gasspeicherumlage (neu eingeführt zum 1.10.2022): Die Gasspeicherumlage deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen. Sie wurde auf 0,059 Cent netto pro Kilowattstunde festgelegt.
Des Weiteren bleiben die Erdgassteuer, die Konzessionsabgabe sowie die CO2-Kosten nach BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) zum 1.11.2022 bestehen. Diese haben sich seit dem 1.1.2022 nicht verändert.
Die Gasspeicherumlage deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen. Sie wurde auf 0,059 Cent netto pro Kilowattstunde festgelegt.
Die Bilanzierungsumlage deckt den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlage wird grundsätzlich einmal pro Jahr immer zum 1.10. angepasst. Die Bilanzierungsumlage, auch Regel- und Ausgleichsumlage genannt, setzt sich aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- und Gasverkäufen zusammen, also aus der Differenz zwischen Ein- und Ausspeisung in das Gasnetz. Die Bilanzierungsumlage beträgt 0,57 Cent netto pro Kilowattstunde.